Gewässerpflege-Ärger - die Interessengemeinschaft


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GPV Ammersbek-Hunnau Informationsblatt

HERANZIEHUNG Alle Infos

Zum dritten Mal hat der Gewässerpflegeverband Ammersbek-Hunnau jetzt schon den Zettel geändert, auf dem er versucht, über sich zu informieren.

Wieder fehlen leider richtige und wichtige Informationen!


Der jetzt im November veröffentlichte Zettel vom Gewässerpflegeverband Ammersbek-Hunnau:
(Zum Vergrößern auf den Zettel klicken!)


Die INTERESSENGEMEINSCHAFT zeigt, wie die Selbstdarstellung auch aussehen könnte:


Die richtigen/wichtigen Informationen
über den
Gewässerpflegeverband Ammersbek-Hunnau

Der Gewässerpflegeverband Ammersbek-Hunnau wurde im Jahre 1976 als Körperschaft des öffentlichen Rechts -ohne Gebietskörperschaft zu sein- gegründet.

Gründungsbeteiligte waren die Gemeinden Bargteheide, Elmenhorst, Jersbek, Klein Hansdorf, Timmerhorn, Bünningstedt, Delingsdorf, Hoisbüttel, Ahrensburg, Großhansdorf, Hammoor, Siek, Großensee, Hoisdorf, Lütjensee, Oetjendorf, Sprenge und Todendorf.

Auf ausdrücklichen Wunsch des Landrates ("Weil zu befürchten ist, dass weitere Versuche scheitern würden, habe ich die Absicht, die einzelnen Gemeinden innerhalb eines Wassereinzugsgebietes -ohne Anhörung der einzelnen Grundstückseigentümer- zu einem Unter-haltungsverband zusammenzuschließen.") wurde der GPV mit ausdrücklicher Zustimmung des Innenministers anschließend nur mit Gemeinden als Mitglieder gegründet.

Dabei wurde auch von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, persönliche Mitgliedschaften der Gemeinden zu begründen, d.h. diese Gemeinden wurden nicht in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer Mitglied im GPV (dingliche Mitgliedschaft), sondern als juristische Personen. Es sind dies laut Gründungs- protokoll die Stadt Ahrensburg, Bargteheide und die Gemeinden Bünningstedt, Hoisbüttel und Großhansdorf.

Infolgedessen haben die Gemeinden anschließend von den Jahren 1976 bis 2002 auch dem Gesetz ent- sprechend den Finanzbedarf des GPV über ihre eigenen Mitgliedsbeiträge gedeckt.

Auch der Landrat geht aktuell davon aus, dass alle Gemeinden und Städte -mangels eines förmlichen Ausscheidens- nach wie vor Mitglied im GPV sind (vgl. Auskunft des Landrates vom 02.11.2009 auf eine Anfrage der FDP-Kreistagsfraktion). Welchen Sinn sollen vor diesem Hintergrund sog. "Ablösungsverträge" machen?

Mit der falschen Behauptung, alle Grundstücks-eigentümer seien kraft Gesetzes automatisch Mitglieder im GPV und die Gemeinden hätten bisher nur freiwillig für die Grundstückseigentümer deren Mitgliedsbeiträge bezahlt, wurden ab Ende 2005 an viele tausend Grundstückseigentümer sogenannte "Mitglieds-Beitragsbescheide" verschickt und entsprechende Gelder (materiell-rechtlich) zu Unrecht vereinnahmt.

Anlässlich der Aushändigung des Prüfungsberichtes des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2004 im Dezember 2005 gingen der GPV und der Landrat von
"zwischenzeitlich 26.000 Mitgliedern
statt bisher 735 geführter Mitglieder" aus (vgl. Protokoll der gemeinsamen Vorstands- und Ausschusssitzung des GPV Ammersbek-Hunnau vom 19.12.2005 zu TOP 4).

Dennoch erhielten für die Jahre 2003 und 2004 nicht nur die rund 700 in der Mitgliederliste geführte Mitglieder Beitragsbescheide, sondern viele Tausende (!) und das obwohl der Verband die Verbandsbeiträge nach seiner Satzung auf der "Grundlage des Mitgliederver- zeichnisses" erheben muss.


Schon der Prüfbericht für das Jahr 2000 beanstandete unter Punkt 8.12, dass "eine ordnungsgemäße Fort- schreibung des Beitragsbuches und der Mitgliederliste nicht vorgenommen" wurde. Die Verbandsvertreterin erläuterte dazu in der gemeinsamen Vorstands- und Ausschusssitzung vom 27.11.2001, dass

- eine ordnungsgemäße Fortschreibung des Beitrags- buches und der Mitgliederliste nicht erfolgt sei und dass hiervon besonders die nichtdinglichen Mitglieder, d.h. die persönlichen Mitglieder, betroffen seien.

- seit 1995
keine Zuweisung der persönlichen Mitglieder erfolgt sei und dass eine "Auflösung der nichtdinglichen Mitgliedschaften" stattgefunden habe.

Glaubte man etwa durch Streichung der persönlichen Mitglieder aus der Mitgliederliste und durch Abschluss von Verträgen mit ihnen, deren Mitgliedschaft im rechtlichen Sinne auflösen zu können?

Die Gemeinden sind Gründungsmitglieder, sind nie in rechtlich bindender Weise ausgeschieden und damit auch heute noch Mitglieder, sodass sie -unabhängig davon, ob sie persönliche oder dingliche Mitglieder sind- nach § 28 Wasserverbandsgesetz (WVG) verpflichtet sind, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Wie die Mitglieder die Beitragslast untereinander aufteilen, können sie durch Satzung regeln.


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