Hauptmenü
ALLES AUCH ZUM AUSDRUCKEN: PDF-DOKUMENT Fragen & Antworten
1. Stimmt es, dass alle Grundstückseigentümer kraft Gesetzes (automatisch) Mitglied in einem Gewässerpflegeverband (GPV) sind?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon im Jahre 2003 folgendes entschieden: "Weder die Erste Wasserverbandsordnung noch das Wasserverbandsgesetz kannten und kennen eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes, also eine Mitgliedschaft, die unmittelbar eintritt, wenn die im Gesetz hierfür bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind" (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003, Az.: 7 CN 3.02 Seite 6)
2. Wie wird man Mitglied in einem GPV?
Wenn der/die Eigentümer eines Grundstücks bei Gründung des GPV als Mitglied eingetreten ist/sind, oder durch einen Aufnahmeantrag des/der Grundstückseigentümer in den GPV oder durch eine zwangsweise Heranziehung zur Mitgliedschaft durch Bescheid des Landrates.
3. Kann man durch einen Beitragsbescheid des GPV Mitglied werden, weil man bisherige Beitragsbescheide akzeptiert und gezahlt hat?
Nein. Ein Beitragsbescheid für ein bestimmtes Jahr ist die Folge eines tatsächlich bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisses. Wenn ein solches Mitgliedschaftsverhältnis nicht besteht, kann man gegen jeden späteren Beitragsbescheid eigenständig Widerspruch mit der Begründung einlegen, man sei nicht Mitglied.
4. Stimmt es, dass die Gemeinden bisher für alle Grundstückseigentümer quasi deren "Mitgliedsbeiträge" freiwillig gezahlt haben?
Nein, die Gemeinden und Städte sind Gründungsmitglieder und haben als solche von Anfang an auch die Kosten des von ihnen gegründeten GPV als ihre eigenen Mitgliedsbeiträge zu tragen. Da die allermeisten Grundstückseigentümer nie Mitglied und damit nie beitragspflichtig geworden sind, haben die Gemeinden und Städte stets nur ihre eigenen Mitgliedsbeiträge gezahlt.
5. Was kann man tun, wenn man von einem GPV einen Beitragsbescheid bekommt und man nicht weiß, ob für das Grundstück vielleicht durch Vor-Eigentümer einmal eine Mitgliedschaft begründet wurde?
Durch einfachen Brief Widerspruch gegen den bezeichneten Beitragsbescheid innerhalb eines Monats beim GPV einlegen und behaupten, man sei nicht Mitglied. Der GPV muss die Mitgliedschaft nachweisen.
6. Was kann man tun, wenn durch Widerspruchsbescheid des GPV der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid zurückgewiesen wird?
Zur Abwendung einer wirksamen Zahlungsverpflichtung hilft dann nur die fristgerechte Klageerhebung beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats. Dafür empfiehlt sich die Einholung von professionellem Rechtsrat durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt. Bisher hat kein Kläger verloren und die Kosten trägt die unterliegende Partei.
HERANZIEHUNG ZUR ZWANGSMITGLIEDSCHAFT IN EINEM GEWÄSSERPFLEGEVERBAND:
7. Welche Folgen hat eine Mitgliedschaft in einem Gewässerpflegeverband für mich?
Neben dem Zahlen der künftigen Beiträge (diese können in den nächsten Jahren erheblich steigen!), droht jedem Bürger auch eine beträchtliche Einschränkung des Eigentumsrechtes an seinem Grundstück.
8. Welche Einschränkungen am Eigentumsrecht meines Grundstücks muss ich als Mitglied eines GPV befürchten? Das steht ganz genau in den jeweiligen Satzungen der Gewässerpflegeverbände. Mitglieder im Gewässerpflegeverband Ammersbek-Hunnau müssen u.a.
Quelle: Satzung GPV Ammersbek-Hunnau §5 (Benutzung der Grundstücke dinglicher Mitglieder) und §6 (weitere Beschränkungen) der aktuellen Satzung
9. Was könnten Betroffenen tun, wenn sie vom Landrat die schriftliche Mitteilung erhalten, dass seitens eines GPV ihre Heranziehung zur Mitgliedschaft durch den Landrat beantragt worden sei und die Betroffenen nunmehr Gelegenheit hätten, sich hierzu innerhalb einer angegebenen Frist zu äußern.
Alle Betroffenen, die eine solche Mitteilung und die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, könnten dies umgehend DER INTERESSENGEMEINSCHAFT mit dem Ziel eines gemeinschaftlichen Vorgehens oder einer späteren Sammelklage anzeigen.
Hierfür gibt es das Kontakt-Formular "SAMMELKLAGE" Da aktuell bereits die Anhörung für die Zwangsmitgliedschaft im GPV Ammersbek-Hunnau läuft, hat die INTERESSENGEMEINSCHAFT einen Rechtsanwalt um seine erste Einschätzung gebeten. Das Interview finden Sie auf der neuen Sonderseite ZWANGSMITGLIEDSCHAFT
10. Was kann man tun, wenn man vom Landrat einen Heranziehungsbescheid bekommt?
Man kann dagegen fristgerecht innerhalb eines Monats durch einfachen Brief an den Landrat unter Bezeichnung des Bescheides Widerspruch einlegen und das Ruhen des Widerspruchsverfahrens beantragen, weil vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein schon eine Klage (Aktenzeichen: 6 A 135/09) gegen einen Heranziehungsbescheid des Landrates anhängig ist und der Ausgang dieses Muster-Verfahrens abgewartet werden sollte.
11. Was kann man tun, wenn durch Widerspruchsbescheid des Landrates der Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid dennoch zurückgewiesen wird?
Dann hilft nur fristgerechte Klageerhebung innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht, weil ansonsten für das Grundstück für alle Zeiten und ohne Rücksicht auf Eigentümerwechsel wirksam eine Mitgliedschaft begründet ist.
12. Welchen Einfluss hat die Strafanzeige gegen den Landrat auf die ergehenden Beitragsbescheide und die zu erwartenden Heranziehungsbescheide durch den Landrat?
Grundsätzlich keinen, weil es bei der Strafanzeige alleine um Prüfung einer möglichen Straftat durch den Landrat geht, während es bei den Heranziehungs- und Beitragsbescheiden um deren Rechtmäßigkeit geht.
14. Ist jeder Grundstückseigentümer kraft Gesetzes (automatisch) gewässerunterhaltspflichtig?
Nein, genausowenig wie jeder Grundstückseigentümer kraft Gesetzes Mitglied in einem GPV ist.
Für kleine, fließende Gewässer von untergeordneter Bedeutung sind nur die Eigentümer und Anlieger dieses Gewässers sowie Eigentümer eines Grundstücks, die aus der Unterhaltung dieses Gewässers entweder Vorteile haben oder die die Unterhaltung des Gewässers erschweren unterhaltspflichtig. Für andere (größere) fließende Gewässer können nach Maßgabe des Gesetzes die Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet des Gewässers unterhaltspflichtig sein.
Für andere Grundstückseigentümer kennt das Gesetz keine Gewässerunterhaltungspflicht!
15. Wer erfüllt eine möglicherweise bestehende Unterhaltspflicht?
Grundsätzlich die Gewässerpflegeverbände. Alternativ jedoch:
- die Eigentümer der kleinen Gewässer und die Eigentümer der Ufergrundstücke dieser Gewässer
- für die anderen (größeren) Gewässer die Anliegergemeinden
Erfahrungsgemäß fühlen sich die Gewässerpflegeverbände NUR für die Gewässer zuständig, die sie in ihren Gewässer- und Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden.
So kommt es, dass der Gewässerpflegeverband Ammersbek-Hunnau sich beispielsweise in Großhansdorf gerade einmal um ein Gewässer kümmert!
IM KLARTEXT: Auch, wenn Bürger Mitglied in einem Gewässerpflegeverband sind und Beiträge dafür abführen, kann es sein, dass sie selber noch Unterhaltungsarbeiten an einem Gewässer durchführen und diese dann auch noch aus eigener Tasche bezahlen müssen!
Diese Auffassung wird übrigens auch von Landrat Klaus Plöger vertreten.
HIER: Alle Fragen & Antworten zum Ausdrucken als PDF-Dokument